P3 24 318 VERFÜGUNG VOM 20. DEZEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis gegen Staatsanwalt Dr. Y _________, Gesuchsgegner und Z _________, betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis (Ausstand)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus- standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die
- 3 - erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel- tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei handelt es sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Ausstandsentscheid. Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. KELLER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art. 59 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 59 StPO). Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus.
E. 1.2 Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6, 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3; BOOG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rü- gen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichts- urteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma- ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der Betroffene den Anschein der Befangen- heit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Aus- standsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfeh- ler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (Bundesgerichtsurteile 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2).
E. 1.2.1 Der Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft, worin der Gesuchstel- lern einen Ausstandsgrund sieht, datiert vom 6. November 2024 und wurde diesem bzw.
- 4 - seinem Rechtsvertreter gemäss seinen eigenen Angaben am 8. November 2024 zuge- stellt. Der Gesuchsteller verlangte erst mit Schreiben an das Bezirksgericht vom 25. No- vember 2024 den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts. Zwischen Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds und dem Ausstandsgesuch liegen demnach mehr als zwei Wochen, womit das Ausstandsgesuch in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet erfolgt ist. Auch sofern der Gesuchsteller allein gestützt auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Strafsache zur Anklage zu bringen, einen Aus- standsgrund ableiten will, ist das Ausstandsgesuch verspätet gestellt worden. Denn be- reits mit Parteimitteilung vom 24. Juni 2024 stellte der Staatsanwalt in Aussicht, beim Bezirksgericht in dieser Sache Anklage zu erheben. Es bestehen denn auch keine be- sonderen Umstände, welche ein Zuwarten für die Geltendmachung des Ausstands recht- fertigen. Das Ausstandsgesuch wurde folglich verspätet gestellt.
E. 1.3 Sofern der Gesuchsteller im Weiteren den Beweisergänzungsentscheid vom
E. 1.4 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch sowie eine allfällige Be- schwerde als verspätet bzw. unzulässig, weshalb auf die Eingabe vom 25. November 2024 nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
- 5 - Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2.3 Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die weiteren Parteien des Verfahrens S1 2024 48 wurden gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO nicht vernommen, weshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Eingabe von X _________ vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Mitteilung vom 16. Dezember 2024 geht an den Staatsanwalt und den Vertreter der Privatklägerschaft. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 20. Dezember 2024
E. 6 November 2024 anficht, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Verfügung, mit der bei Abschluss der Untersuchung offene Beweisanträge abgelehnt werden, nicht angefoch- ten werden kann (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträge können vor Bezirksgericht ohne Rechtsnachteil nochmals gestellt wer- den (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 318 StPO). Ohnehin wäre eine allfällige Beschwerde verspätet erfolgt, zumal der Beweiser- gänzungsentscheid dem Gesuchsteller am 8. November 2024 zugegangen ist und die zehntägige Rechtsmittelfrist folglich am 18. November 2024 endete.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 24 318
VERFÜGUNG VOM 20. DEZEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis
gegen
Staatsanwalt Dr. Y _________, Gesuchsgegner
und
Z _________, betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, Brig-Glis
(Ausstand)
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, erhob am 8. August 2024 beim Bezirksgericht Visp Anklage gegen X _________ wegen übler Nachrede und even- tualiter wegen Beschimpfung. Das Bezirksgericht wies das Strafverfahren am 12. August 2024 an die Staatsanwaltschaft zurück, um über die Zulassung zum Wahrheitsbeweis zu befinden. B. Der fallführende Staatsanwalt, Dr. Y _________, erliess am 6. November 2024 einen Beweisergänzungsentscheid, mit welchem er die am 4. September 2023 gestellten Be- weisanträge abwies, soweit auf diese nicht bereits verzichtet worden sei. Gleichzeitig wurden die Akten an das Bezirksgericht zurückgeschickt. X _________ stellte daraufhin am 25. November 2024 beim Bezirksgericht folgende Anträge: 1. Die Vorgehensweise von Staatsanwalt Dr. Y _________ gegenüber der Vorgehensweise der Staatsanwältin A _________ wird vor dem Hintergrund der Darlegungen des Beschuldigten sowie des Ausstandsgrundes von Art. 56 lit. f StPO geprüft und das Verfahren wird entsprechend einge- stellt. Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beweis- und Editionsanträge des Beschul- digten vom 4.9.2023 zu behandeln. 2. Der Beschuldigtenpartei wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Staatsanwaltschaft auferlegt. C. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe von X _________ vom 25. November 2024 sowie die Akten am 29. November 2024 an das Kantonsgericht. Letzteres forderte X _________ am 6. Dezember 2024 auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 25. November 2024 als Ausstandsgesuch zu behandeln sei. X _________ erklärte am 16. Dezember 2024, die Vorgehensweise des Staatsanwalts habe zur Eingabe vom
25. November 2024 geführt, mit welcher unter anderem der Ausstand des Staatsanwalts habe beantragt werden müssen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO über ein Aus- standsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder die
- 3 - erstinstanzlichen Gerichte, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO gel- tend gemacht wird oder sich die betreffende Person einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, widersetzt. Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts (Art. 13 Abs. 1 EGStPO; Art. 35 Abs. 3 lit. a RPflG). Dabei handelt es sich um ein Mischsystem: Tritt die betroffene Person bei einem Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b - e StPO von sich aus in den Ausstand, so ergeht kein Ausstandsentscheid. Mit der schriftlichen Erklärung werden die Folgen nach Art. 60 StPO ausgelöst. Anders verhält es sich bei den Ausstandsgründen nach Art. 56 lit. a bzw. f StPO, in denen auch über unbestrittene Gesuche ein formeller Entscheid zu ergehen hat (vgl. KELLER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. A., 2020, N. 2 ff. zu Art. 59 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 1 f. zu Art. 59 StPO). Diesfalls löst der Entscheid die Folgen nach Art. 60 StPO aus. 1.2. Das Ausstandsgesuch muss unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden (Art. 58 Abs. 1 StPO; BGE 140 I 271 E. 8.4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.6, 1B_512/2017 vom 30. Januar 2018 E. 3; BOOG, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 7 zu Art. 58 StPO). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rü- gen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Bundesgerichts- urteile 1B_473/2016 vom 13. März 2017 E. 3, 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung, dass der Ausstand binnen ma- ximal sechs bis sieben Tagen seit Kenntnis des Grundes geltend gemacht werden muss; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits verspätet (Bundesgerichtsurteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, 1B_241/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1, 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2). Leitet der Betroffene den Anschein der Befangen- heit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Aus- standsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfeh- ler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (Bundesgerichtsurteile 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). 1.2.1 Der Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft, worin der Gesuchstel- lern einen Ausstandsgrund sieht, datiert vom 6. November 2024 und wurde diesem bzw.
- 4 - seinem Rechtsvertreter gemäss seinen eigenen Angaben am 8. November 2024 zuge- stellt. Der Gesuchsteller verlangte erst mit Schreiben an das Bezirksgericht vom 25. No- vember 2024 den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts. Zwischen Kenntnis des allfälligen Ausstandsgrunds und dem Ausstandsgesuch liegen demnach mehr als zwei Wochen, womit das Ausstandsgesuch in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verspätet erfolgt ist. Auch sofern der Gesuchsteller allein gestützt auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Strafsache zur Anklage zu bringen, einen Aus- standsgrund ableiten will, ist das Ausstandsgesuch verspätet gestellt worden. Denn be- reits mit Parteimitteilung vom 24. Juni 2024 stellte der Staatsanwalt in Aussicht, beim Bezirksgericht in dieser Sache Anklage zu erheben. Es bestehen denn auch keine be- sonderen Umstände, welche ein Zuwarten für die Geltendmachung des Ausstands recht- fertigen. Das Ausstandsgesuch wurde folglich verspätet gestellt. 1.3 Sofern der Gesuchsteller im Weiteren den Beweisergänzungsentscheid vom
6. November 2024 anficht, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Verfügung, mit der bei Abschluss der Untersuchung offene Beweisanträge abgelehnt werden, nicht angefoch- ten werden kann (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die von der Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträge können vor Bezirksgericht ohne Rechtsnachteil nochmals gestellt wer- den (vgl. WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 318 StPO). Ohnehin wäre eine allfällige Beschwerde verspätet erfolgt, zumal der Beweiser- gänzungsentscheid dem Gesuchsteller am 8. November 2024 zugegangen ist und die zehntägige Rechtsmittelfrist folglich am 18. November 2024 endete. 1.4 Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch sowie eine allfällige Be- schwerde als verspätet bzw. unzulässig, weshalb auf die Eingabe vom 25. November 2024 nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Ge- bühr Fr. 90.00bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf
- 5 - Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2.3 Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die weiteren Parteien des Verfahrens S1 2024 48 wurden gestützt auf Art. 390 Abs. 2 StPO nicht vernommen, weshalb kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Eingabe von X _________ vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Mitteilung vom 16. Dezember 2024 geht an den Staatsanwalt und den Vertreter der Privatklägerschaft. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 500.00 werden X _________ auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 20. Dezember 2024